Achtung! Dies ist keine offizielle Seite irgendeines Bundesgerichtes.
Hier finden sie genauere Infos zu den einzelnen Bundesgerichten. Bundesgerichte sind im Sprachgebrauch des Grundgesetzes (siehe Art. 92 GG) die Organe, durch die der Bund als Ausnahme von der Regel der Landeszuständigkeit Aufgaben der Judikative wahrnehmen darf.
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Das Bundesverfassungsgericht ist aufgeteilt in zwei Senate mit unterschiedlichen Zuständigkeiten. Grob lässt sich der 1. Senat als "Grundrechtssenat" und der 2. Senat als "Staatsrechtssenat" klassifizieren. Das heißt, der 1. Senat ist vor allem für Fragen der Auslegung der Artikel 1 bis 17, 19, 101 und 103 des Grundgesetzes zuständig, während Organstreitigkeiten zwischen staatlichen Behörden oder Parteiverbotsverfahren vor den 2. Senat gelangen.
Jeder Senat war ursprünglich mit zwölf Richtern besetzt, 1963 hat man die Zahl der Richter auf acht gesenkt. Dies schließt den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgericht, die jeweils einem der Senate vorstehen, mit ein. Ein Senat ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Richter anwesend sind. Wegen der geraden Anzahl der Richter in einem Senat sind Pattsituation möglich (sog. "4-zu-4-Entscheidung). Um als Kläger einen Prozess zu gewinnen, muss man mindestens fünf Richter von seiner Meinung überzeugen
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